1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1. Diese Reklamations- und Gewährleistungsrichtlinie informiert den Kunden über den Umfang, die Voraussetzungen und die Modalitäten der Geltendmachung von Rechten aus der Mängelhaftung, die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag und über die vertraglichen Garantien, die sich aus dem zwischen dem Unternehmen und dem Kunden geschlossenen Werkvertrag ergeben Verbraucher im Sinne des § 419 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „Vereinbarung“ genannt).
1.2. Schließt der Kunde im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen der selbständigen Ausübung seines Berufs einen Werkvertrag mit dem Unternehmen ab und erfüllt er somit nicht die Definition eines Verbrauchers gemäß § 419 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., des Bürgerlichen Gesetzbuches, und sofern der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden nichts anderes vorsieht, findet diese Reklamations- und Gewährleistungsregelung keine Anwendung.
2. RECHTE AUS FEHLERHAFTER LEISTUNG (ANSPRUCH)
2.1. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haftet das Unternehmen gegenüber dem Kunden dafür, dass das Werk bei Übergabe frei von Mängeln ist, insbesondere dass das Werk:
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– über die von den Parteien vereinbarten Eigenschaften verfügt und, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, über solche Eigenschaften verfügt, wie sie vom Unternehmen beschrieben oder vom Kunden angesichts der Art der Arbeiten erwartet werden;
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– dem Zweck entspricht, für den das Unternehmen seine Verwendung angibt oder für den ein Werk dieser Art üblicherweise verwendet wird;
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– in Qualität oder Ausführung dem vertraglich vereinbarten Muster bzw. Original entspricht, sofern die Qualität oder Ausführung festgestellt wurde
gemäß dem vertraglich vereinbarten Muster oder der vereinbarten Vorlage;
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– die entsprechende Menge, das entsprechende Maß oder das entsprechende Gewicht vorliegt; oder
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– den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entspricht.
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2.2. Der Kunde ist berechtigt, gegen die Firma ein Recht wegen eines Mangels (nachfolgend „Reklamation“ genannt) am Werk geltend zu machen
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für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Annahme.
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2.3. Rechte des Kunden aus mangelhafter Leistung bestehen unabhängig davon, ob es sich um eine wesentliche oder nicht wesentliche Vertragsverletzung handelt. Dabei handelt es sich um eine solche Pflichtverletzung, von der das Unternehmen bereits bei Vertragsschluss wusste oder wissen musste, dass die andere Partei den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie diese Verletzung vorhergesehen hätte; in anderen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Verstoß nicht wesentlich ist.
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2.4. Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung hat der Kunde das Recht:
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1) den Mangel durch Lieferung eines neuen Werks oder eines Teils davon ohne Mangel oder durch Lieferung eines fehlenden Werks zu beseitigen oder
seine Teile,
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2) den Mangel durch Reparatur des Werkes zu beseitigen,
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3) für einen angemessenen Rabatt auf den Arbeitspreis, oder
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4) vom Vertrag zurücktreten.
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2.5. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen bei Anzeige des Mangels, unverzüglich nach Anzeige des Mangels, mitzuteilen, welches Recht er gewählt hat. Die getroffene Wahl kann vom Kunden nicht ohne Zustimmung des Unternehmens geändert werden; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Beseitigung eines Mangels verlangt hat, der sich als irreparabel herausstellt. Beseitigt das Unternehmen die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder teilt es dem Kunden mit, die Mängel nicht zu beseitigen, kann der Kunde statt der Beseitigung des Mangels einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten der Vertrag. Übt der Kunde sein Recht nicht rechtzeitig aus, stehen ihm die gleichen Rechte wie bei einer unerheblichen Vertragsverletzung zu.
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2.6. Im Falle einer geringfügigen Vertragsverletzung hat der Kunde das Recht:
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1) den Mangel durch Reparatur des Werkes zu beseitigen, oder
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2) für einen angemessenen Rabatt auf den Arbeitspreis.
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2)7. Beseitigt das Unternehmen den Mangel nicht rechtzeitig oder verweigert es die Beseitigung des Mangels, kann der Kunde einen Nachlass auf den Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die getroffene Wahl kann vom Kunden nicht ohne Zustimmung des Unternehmens geändert werden.
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2) 8. Haftungsbestimmungen gemäß Art. 2.2 gelten nicht für einen Mangel des Werkes:
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– für die im Vertrag ein niedrigerer Preis vereinbart wurde;
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– für die Abnutzung des Werks, die durch seinen üblichen Gebrauch verursacht wird;
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– bei einem gebrauchten Werk für einen Mangel, der dem Grad der Nutzung bzw. Abnutzung entspricht, den das Werk bei Übergabe an den Kunden aufwies;
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– wenn sich dies aus der Natur der Sache ergibt.
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2)9. Die Lieferung eines neuen Werks ohne Mängel kann der Kunde nur verlangen, wenn dies aufgrund der Art des Mangels nicht unzumutbar ist. Betrifft der Mangel nur einen Teil des Werkes, kann der Kunde nur den Ersatz dieses Teils verlangen; Ist dies nicht möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Soweit dies jedoch angesichts der Art des Mangels unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn die Beseitigung des Mangels ohne schuldhafte Verzögerung möglich ist, hat der Kunde Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels.
2)10. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge des Werks und der Ausübung des Rechts auf Austausch des Werks oder eines Teils davon beginnt die neue Frist für die Geltendmachung von Rechten aus mangelhafter Leistung nicht mit der Abnahme des neuen Werks oder eines Teils davon Es.
2)11. Das Unternehmen haftet nicht für Mängel des Werkes, die der Kunde bereits bei der Übergabe hätte erkennen können, der Kunde sie aber nicht unverzüglich gerügt hat.
3. ANWENDUNG UND ABLAUF DES ANSPRUCHS
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Der Kunde kann einen Anspruch geltend machen:
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1) persönlich oder per Einschreiben an i-Energo a.s., Podbabská 1112/13, 190 00 Prag
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2) per E-Mail an reklamace@i-energo.cz.
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Der Kunde ist verpflichtet, eine detaillierte Beschreibung des reklamierten Werkmangels (Mängelbeschreibung, Lage des mangelhaften Teils) vorzulegen
funktioniert usw.).
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Über die Beschwerde entscheidet das Unternehmen unverzüglich, in komplexen Fällen innerhalb von 3 Werktagen. Die Zeit für die fachmännische Begutachtung des Mangels wird auf diese Frist nicht angerechnet. Die Reklamation wird unverzüglich, spätestens jedoch 30 Kalendertage ab dem Datum der Geltendmachung der Reklamation, bearbeitet, es sei denn, der Kunde und das Unternehmen vereinbaren schriftlich etwas anderes. Nach Ablauf dieser Frist stehen dem Verbraucher die gleichen Rechte zu, als ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt.
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Das Unternehmen stellt dem Kunden eine schriftliche Bestätigung aus, in der es angibt, wann der Kunde die Beschwerde eingereicht hat, welchen Inhalt sie hat und wie sie bearbeitet wird. Nach der Bearbeitung der Reklamation stellt das Unternehmen dem Kunden eine Bestätigung mit Datum und Art der Bearbeitung der Reklamation sowie einer etwaigen Bestätigung der Reparatur und ihrer Dauer zur Verfügung. Das Unternehmen übergibt diese Unterlagen dem Kunden persönlich oder sendet sie per E-Mail oder Einschreiben an die im Reklamationsformular oder im Vertrag angegebene Adresse des Kunden.
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Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Werk im Zustand zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und der Geltendmachung der Reklamation erhalten bleibt, bis zum Zeitpunkt der Beurteilung des Mangels des Werks durch das Unternehmen (oder eine autorisierte oder autorisierte Person). dadurch). Der Kunde ist jedoch verpflichtet, nach Entdeckung des Vorliegens von Mängeln am Werk die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiteren Schaden am Werk abzuwenden.
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Das Unternehmen weist den Kunden darauf hin, dass in der Regel eine technische und fachmännische Begutachtung des gerügten Mangels am Erfüllungsort gemäß dem abgeschlossenen Vertrag erforderlich sein wird, um Rückschlüsse auf die Art des gerügten Mangels ziehen zu können die Methode seiner Lösung. Zur Beurteilung der Berechtigung der Reklamation und zur anschließenden Beurteilung des reklamierten Mangels ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen oder einer von ihm beauftragten Person zum vereinbarten Termin und zur vereinbarten Uhrzeit Zutritt zum Standort des Werkes zu gewähren und entsprechende Voraussetzungen zu schaffen zur Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs. Wenn diese notwendige Inspektion nicht innerhalb der angegebenen Frist möglich ist, kann der Termin, an dem das Unternehmen mit der Beseitigung des Mangels beginnt, verschoben werden (dies ist eine Verlängerung der angemessenen Frist für eine professionelle Beurteilung des Mangels). In einem solchen Fall verzögert sich das Unternehmen nicht mit der Lösung der Beschwerde, da das Hindernis auf Seiten des Kunden entstanden ist.
4.
4.1.
VERTRAGSGARANTIE FÜR WERK
Über die gesetzliche Haftung wegen mangelhafter Leistung hinaus gewährt das Unternehmen dem Kunden eine vertragliche Garantie für das Werk, die sich ausschließlich nach den in dieser Reklamations- und Gewährleistungsrichtlinie dargelegten Bedingungen richtet und in einer Reparatur besteht, bei der die notwendigen Komponenten ausgetauscht werden dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt wird, und wenn die Reparatur nicht möglich ist, ist ein Austausch des Werks oder seiner Teile innerhalb der angegebenen Frist (im Folgenden „vertragliche Garantie“ genannt) für den in den folgenden Absätzen angegebenen Zeitraum (im Folgenden „Vertragsgarantie“ genannt) erforderlich als „Gewährleistungsfrist“ bezeichnet). In einem solchen Fall kann das Unternehmen eine Entschädigung für die durch die Reparatur oder den Austausch entstandenen Arbeitskosten der Mitarbeiter des Unternehmens gemäß der aktuellen Preisliste des Unternehmens verlangen. Zusätzlich zu der vertraglichen Garantie direkt vom Unternehmen (Vertragsgarantie des Unternehmens), die in einigen Fällen in den folgenden Absätzen definiert ist, gewährt das Unternehmen dem Kunden eine Garantie unter der Voraussetzung, dass der reklamierte Mangel vom Unternehmen reklamiert werden kann PVE-Hersteller gemäß der vom Unternehmen gewährten Garantie (Vertragsgarantie des Herstellers).
4.2. PHOTOVOLTAIK-KRAFTWERKE - Vertragsgarantie des Herstellers
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Tritt während der vom Hersteller des Unternehmens gewährten Gewährleistungsfrist ein Mangel an der Photovoltaikanlage auf und meldet der Kunde diesen Mangel dem Unternehmen, wird ihm das Unternehmen diesen Mangel nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen des Herstellers schadensersatzpflichtig machen Sollte es sich um einen von dieser Herstellergarantie abgedeckten Mangel handeln, sorgt das Unternehmen für die Beseitigung des Mangels für den Kunden beim Hersteller. Das Unternehmen leistet dem Kunden Mitwirkung für den Fall, dass die Montage der Arbeiten durch das Unternehmen oder eine autorisierte oder autorisierte Person durchgeführt wurde.
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Ab dem Datum der Ausstellung dieser Reklamations- und Gewährleistungsrichtlinie gewähren die Hersteller dem Unternehmen folgende Garantien:
Die Garantie des Herstellers i-Energo a.s.
Garantiezeit
Photovoltaikmodule i-Power, SUNKET, ZNSHINE und Sunman
25 Jahre bei 80 % Leistung (30 Jahre bei 80 % Leistung für bifaziale Panels) / 12 Jahre auf mechanische Teile
Wechselrichter:
GoodWe GW10K-ET Plus+, Solax G4 X3-Hybrid, Gen2TM/Deye
10 Jahre
Batterie:
Pylontech Force H2 Solax T-BAT H5.8 Gen2 PowerBlock
10 Jahre / 6.000 Zyklen
FVE als Ganzes, einschließlich aller seiner Komponenten
3 Jahre
3. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten richten sich nach den Reklamations- und Gewährleistungsbestimmungen der einzelnen Hersteller, es gelten daher die Regelungen des Art. 3 und 4 dieses Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Voraussetzungen gemäß Art. 4.3 dieser Reklamations- und Gewährleistungsbestimmungen.
5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
5.1. Wird der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden im Fernabsatz auf elektronischem Wege geschlossen, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses gemäß § 1829 BGB vom Vertrag zurückzutreten, auch ohne dass eine Erklärung abgegeben werden muss Grund. Der Rücktritt vom Vertrag erfolgt durch den Kunden persönlich gegenüber der Firma oder per Einschreiben an die Adresse der Firma.
5.2. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag gemäß Art. 5.1 Das Unternehmen wird das Werk innerhalb von 14 Tagen abbauen und für die Beseitigung sorgen. Bis zur Durchführung der Demontage ist der Kunde verpflichtet, das Teil nach den Weisungen des Unternehmens zu behandeln und dem Unternehmen die erforderliche Mitwirkung zu gewähren.
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5.3. Wirkungen des Rücktritts vom Vertrag gem. Art. 5.1 treten im Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Rücktrittserklärung an das Unternehmen ein, das nach Abbau der Arbeiten gemäß Art. 5.2 Spätestens 14 Tage nach der Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag erstattet der Kunde alle von ihm erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Versandkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich aus der vom Kunden gewählten Transportart ergeben, die anders als ist). das günstigste Transportmittel). Für Rückerstattungen verwendet das Unternehmen dasselbe Zahlungsmittel, mit dem der Kunde den Arbeitspreis bezahlt hat, sofern der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben hat.
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5.4. Bei einem Rücktritt des Kunden gemäß Art. 5.1 aus dem Vertrag, trägt die mit der Rücksendung des Werks an das Unternehmen verbundenen Kosten.
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5.5. Der Kunde ist im Falle eines Rücktritts gemäß Art. 5.1 ist nur für die Wertminderung des Werkes verantwortlich, die dadurch entsteht, dass das Werk in einer Weise behandelt wird, die nicht erforderlich ist, um sich mit der Art und den Eigenschaften des Werkes, einschließlich seiner Funktionsweise, vertraut zu machen.
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5.6. Andere Rechte des Unternehmens oder des Kunden, unter den gesetzlich oder im Vertrag festgelegten Voraussetzungen und aus anderen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
6. Außergerichtliche Streitbeilegung
6.1. Der Kunde kann einen Vorschlag zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag bei der Stelle für außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten, der Tschechischen Handelsinspektion mit Sitz in Štěpánská, einreichen 567/15, 120 00 Prag 2, ID-Nummer: 00020869, Internetadresse: https://adr.coi.cz/cs.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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7.1. Diese Reklamations- und Gewährleistungsordnung wurde gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch und Gesetz Nr. 634/1992 Slg. zum Verbraucherschutz.
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7.2. Die aktuelle Fassung der Reklamations- und Gewährleistungsbestimmungen ist auf der Website des Unternehmens (www.i-energo.cz) veröffentlicht. Eine gedruckte Version der aktuellen Reklamations- und Gewährleistungsbestimmungen ist auf Anfrage auch in der Firmenzentrale erhältlich.
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7.3. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, diese Beschwerde- und Garantierichtlinie zu ändern. Diese tritt frühestens an dem Tag in Kraft, an dem die aktualisierte Version auf der Website des Unternehmens veröffentlicht wird.
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7.4. Diese Beschwerde- und Garantierichtlinie ist gültig und wirksam ab dem 28. Juni 2023.